(1) Die Wählerin bzw. der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuss zu treten und ihren bzw. seinen Namen zu nennen. Hierauf hat die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses der Wählerin bzw. dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die Wählerin bzw. der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat die Wählerin bzw. der Wähler das Wahlkuvert der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, die bzw. der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(2) Ist der Wählerin bzw. dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt die Wählerin bzw. der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und der Wählerin bzw. dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin bzw. der Wähler hat den ihr bzw. ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuss durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens der Wählerin bzw. des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann ihre bzw. seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuss abgeben. Benützt sie bzw. er zur Stimmabgabe nicht das ihr bzw. ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihr bzw. ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihr bzw. ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Dies ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.
(5) Im Zweifel hat die Wählerin bzw. der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
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