(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bedienstete ausscheidet, die
a) am Stichtag noch nicht drei Wochen Landeslehrerin bzw. Landeslehrer des Dienststandes sind;
b) gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(Anm: LGBl. Nr. 75/2019)
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuss die Wählerliste zu verfassen.
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