Art. 1 § 14 § 14Wahlkuvert — Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.