(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuss Gewählten im Sinn des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuss.
(2) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschussbereichs zur Verlautbarung mitzuteilen.
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