Der Zentralwahlausschuss (§ 18 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz) besteht dann, wenn der Zentralausschuss weniger als 4.000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuss 4.000 bis 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8.000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuss aus neun Mitgliedern.
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