Beabsichtigt eine Wählergruppe, eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge (§ 16 Abs. 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz) in den Dienststellenwahlausschuss zu entsenden, so hat sie dies der bzw. dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle der Wahlzeugin bzw. des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt die bzw. der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeugin bzw. Wahlzeuge, so hat ihm die bzw. der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, dass sie bzw. er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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