Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinn des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden