Art. 1 § 41 § 41Wählerliste — Verordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und Berufsschulen
Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.