LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend die Wahl der Personalvertreterinnen und Personalvertreter für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Fach- und BerufsschulenArt. 1 § 41

Art. 1 § 41§ 41Wählerliste

In Kraft seit 16. Oktober 2014
Up-to-date

Der Dienststellenwahlausschuss (Zentralwahlausschuss) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

Rückverweise