Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses stattzufinden hat. (Anm: LGBl.Nr. 82/2021)
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