Die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage betragen ab 1. Jänner 2025
1.a) für beamtete Bedienstete € 1.273,99 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57
b) für verheiratete beamtete Bedienstete oder für beamtete Bedienstete, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, € 2.009,85 und zusätzlich für jedes Kind, das bei der Bemessung des Kinderzuschusses zu berücksichtigen ist, € 196,57 ;
2. für den überlebenden Ehegatten
- € 1.273,99 und
- zusätzlich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten ein Kinderzuschuss gebührt, € 196,57 ;
3. für eine Halbwaise
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 468,58 und
- nach diesem Zeitpunkt € 832,68 ;
4. für eine Vollwaise
- bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres € 703,58 und
- nach diesem Zeitpunkt € 1.273,99 ;
5. für einen früheren Ehegatten € 1.273,99 .
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