LandesrechtVorarlbergVerordnungenVerordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz§ 1

§ 1

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:

a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung

1. von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist 28,89 Euro
2. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 31,79 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 85,09 Euro
3. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 47,68 Euro
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 102,11 Euro
4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen 31,79 Euro
5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen 47,68 Euro
6. von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen 76,58 Euro
7. von Sonderanlagen
ohne Messung der Staubemissionen 130,19 Euro
mit Messung der Staubemissionen 519,03 Euro
8. von stationären Motoren und Turbinen
ohne Messung der Staubemissionen 42,56 Euro
mit Messung der Staubemissionen 527,60 Euro
b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung 7,31 Euro
c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung 7,31 Euro

(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.

(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.

*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024

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