(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung
| 1. von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist | 28,89 Euro | |
| 2. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen | ||
| ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 31,79 Euro | |
| mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 85,09 Euro | |
| 3. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | ||
| ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 47,68 Euro | |
| mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 102,11 Euro | |
| 4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen | 31,79 Euro | |
| 5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | 47,68 Euro | |
| 6. von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen | 76,58 Euro | |
| 7. von Sonderanlagen | ||
| ohne Messung der Staubemissionen | 130,19 Euro | |
| mit Messung der Staubemissionen | 519,03 Euro | |
| 8. von stationären Motoren und Turbinen | ||
| ohne Messung der Staubemissionen | 42,56 Euro | |
| mit Messung der Staubemissionen | 527,60 Euro | |
| b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung | 7,31 Euro | |
| c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung | 7,31 Euro | |
(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
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