§ 1 — Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
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(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung
1. von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist | 28,89 Euro | |
2. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen | ||
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 31,79 Euro | |
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 85,09 Euro | |
3. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | ||
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 47,68 Euro | |
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 102,11 Euro | |
4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen | 31,79 Euro | |
5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | 47,68 Euro | |
6. von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen | 76,58 Euro | |
7. von Sonderanlagen | ||
ohne Messung der Staubemissionen | 130,19 Euro | |
mit Messung der Staubemissionen | 519,03 Euro | |
8. von stationären Motoren und Turbinen | ||
ohne Messung der Staubemissionen | 42,56 Euro | |
mit Messung der Staubemissionen | 527,60 Euro | |
b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung | 7,31 Euro | |
c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung | 7,31 Euro | |
(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
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