S. PMG 2014
Gliederung
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Überwachung gemäß Abs 1 nach Maßgabe der dazu erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse, Qualifikationen und der notwendigen technischen Ausstattung (Labors etc) die gemäß § 6 des Salzburger Kulturpflanzenschutzgesetzes eingerichtete Pflanzenschutzstelle, anerkannte Pflanzenschutzeinrichtungen oder bestellte Pflanzenschutzorgane (§ 15) heranziehen.
§ 14 S. PMG 2014 · S. PMG 2014 · Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014
§ 14 Überwachung
…§ 14 (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen und Anordnungen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden können…
§ 25 Berichtspflichten
… 25 (1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen: 1. die Einrichtungen gemäß § 14 Abs 2 , 2. die Ergebnisse der gemäß Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2009/128/EG durchgeführten Bewertungen. (2) Die Landesregierung hat…
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