Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
Vorwort
§ 1*) Entschädigungen
§ 1
(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen:
a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung
1. von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist | 28,89 Euro | |
2. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen | ||
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 31,79 Euro | |
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 85,09 Euro | |
3. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | ||
ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 47,68 Euro | |
mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen | 102,11 Euro | |
4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen | 31,79 Euro | |
5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen | 47,68 Euro | |
6. von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen | 76,58 Euro | |
7. von Sonderanlagen | ||
ohne Messung der Staubemissionen | 130,19 Euro | |
mit Messung der Staubemissionen | 519,03 Euro | |
8. von stationären Motoren und Turbinen | ||
ohne Messung der Staubemissionen | 42,56 Euro | |
mit Messung der Staubemissionen | 527,60 Euro | |
b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung | 7,31 Euro | |
c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung | 7,31 Euro | |
(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/1997, 28/2000, 66/2002, 8/2007, 16/2012, 73/2016, 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024
§ 2*) Verrechnung
§ 2
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.
(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2022
§ 3*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989, Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022, tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/2020, 9/2022, 38/2022, 44/2024