§ 3 § 3 — Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012
Gliederung
Rückverweise
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von beruflichen Verwenderinnen/beruflichen Verwendern verwendet werden. Dies gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die
1. für nicht berufliche Verwenderinnen/nicht berufliche Verwender im Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind;
2. im Rahmen einer beruflichen, schulischen oder universitären Ausbildung unter der Anleitung und Aufsicht einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, sofern dies nach den Ausbildungsvorschriften notwendig ist, erfolgt;
3. bei nachstehenden einfachen Hilfstätigkeiten unter der Anleitung einer beruflichen Verwenderin/eines beruflichen Verwenders, die/der über eine Ausbildungsbescheinigung verfügt, erfolgt:
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Einzelpflanzenbehandlung im Grünland mit handgehaltenen oder tragbaren Pflanzenschutzgeräten;
b) die manuelle Ausbringung von Pheromonen (Pheromontafeln, Pheromonfallen);
c) die manuelle Ausbringung von Nützlingen, die als Pflanzenschutzmittel gemäß § 12 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 zugelassen sind und
d) das Auslegen von Rodentiziden zur Mäusebekämpfung.
(2) Berufliche Verwenderinnen/berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Beraterinnen/Berater müssen über eine Ausbildungsbescheinigung (§ 6) verfügen.
(3) Es dürfen – unter Berücksichtigung der Aufbrauchsfrist – nur solche Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen sind.
(5) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden (Aufbrauchsfrist), sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 etwas anderes vorgesehen ist.
(6) Das Lagern von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb nach Ablauf der Aufbrauchsfrist gemäß Abs. 5 ist nicht zulässig.
(7) Pflanzenschutzmittel dürfen nur sachgemäß im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden.
(8) Der berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln hat Aufzeichnungen gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind innerhalb von zwei Tagen nach Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzuführen. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format im Sinne des Art. 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024 erstellt, so sind sie spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umzuwandeln. Die Aufzeichnungen sind mindestens für drei Jahre ab dem Datum der Verwendung aufzubewahren. Dies gilt auch für Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen.
(9) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden können, sind von der (beruflichen) Verwenderin/dem (beruflichen) Verwender sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(10) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die (berufliche) Verwenderin/den (beruflichen) Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zu Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(11) Pflanzenschutzmittel sind in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu lagern. Nicht verbrauchte Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in dichten Behältnissen zu lagern und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder ungiftigen Waren des täglichen Gebrauchs ausgeschlossen sind. Die Kennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung ist gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.
(12) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff auf die Pflanzenschutzmittel haben können. Sie müssen getrennt von Lebens-, Futter- und Arzneimitteln oder sonstigen zum Verzehr durch Menschen oder Tiere geeigneten Materialien gelagert werden.
(13) Pflanzenschutzgeräte sind sachgerecht zu verwenden und müssen so beschaffen sein sowie gewartet und gereinigt werden, dass bei ihrem sachgerechten Gebrauch schädliche Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen und auf die Umwelt vermieden werden. Dies ist durch regelmäßige Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte (§ 5) sicherzustellen.
(14) Das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und die Zubereitung von Spritzbrühen haben so zu erfolgen, dass ein Versickern in den Boden oder ein Eindringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(15) Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
(16) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Nach der Zubereitung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen einschließlich der Hände sorgfältig zu reinigen.
(17) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen (Flugzeug oder Hubschrauber) ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf das Spritzen oder Sprühen mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Artikels 9 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 2009/128 EG von der Landesregierung genehmigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014, LGBl. Nr. 48/2026
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