§ 2
Strategische Expertinnen bzw. Experten
§ 3Verwaltung/Administration Servicedienste
§ 4Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
§ 5Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
§ 6Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten
§ 7Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten
§ 8Ärztliche Expertinnen bzw. Experten
§ 9Technische Sachbearbeitung Allgemein
§ 10Technische Sachbearbeitung
§ 11Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten
§ 12Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten
§ 13Infrastruktur Assistenzdienst
§ 14Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter
§ 15Infrastruktur Anlagenbetreuung
§ 16Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter
§ 17IKT Support
§ 18IKT Systemadministration und Systembetrieb
§ 19IKT Systementwicklung
§ 20IKT Systemberatung
§ 21Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
§ 22Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten
§ 23Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten
§ 24Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer
§ 25Pädagoginnen bzw. Pädagogen
§ 25aCalltaker
§ 25bDisponentin bzw. Disponent
§ 25cEmergency Communication Nurse
§ 26Inkrafttreten
Vorwort
Für die Einreihung in jene Modellfunktionen, die weder durch Berufsgesetze geregelt noch von § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, erfasst sind, sind die in den folgenden Abschnitten genannten einschlägigen Ausbildungen und facheinschlägigen Erfahrungen Voraussetzung.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
Für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
(2) Die im Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
1. durch die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
3. durch die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ist das Hochschulstudium „Veterinärmedizin“ oder im Bereich der Humanmedizin die Anerkennung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
3. durch die in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
(1) Für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.
(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, ist eine Lehrabschlussprüfung.
(3) Die in Abs. 2 genannte Voraussetzung kann durch eine mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
1. durch eine Lehrabschlussprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch facheinschlägige Zusatzausbildungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung in der Anlagenbetreuung ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Support“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch einen Pflichtschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit im IKT - Bereich ersetzt werden.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
2. durch die in § 17 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
3. durch eine Reifeprüfung und mindestens drei fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch eine fachlich einschlägige Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
2. durch die in § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
3. durch die in § 18 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
4. durch die in § 18 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens neunjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung im IKT - Bereich.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
1. durch ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
2. durch die in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
3. durch die in § 19 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
4. durch die in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) oder eine abgeschlossene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich.
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch ein fachlich einschlägiges (Fach-) Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit ersetzt werden.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ist ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine einschlägige Unterrichtserfahrung im postsekundären Lehrbereich.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Calltaker“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ ist ein Qualifikationsnachweis gem. §§ 28 bis 31 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) §§ 2, 4, 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, §§ 21, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der 9a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 25a bis 25c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(4) § 14 Abs. 2 und § 25b in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.