LandesrechtBurgenlandVerordnungenEinreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmung

§ 1

§ 1

Für die Einreihung in jene Modellfunktionen, die weder durch Berufsgesetze geregelt noch von § 28 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbedienstetengesetzes 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, erfasst sind, sind die in den folgenden Abschnitten genannten einschlägigen Ausbildungen und facheinschlägigen Erfahrungen Voraussetzung.

2. Abschnitt

Berufsfamilie Strategische Expertinnen bzw. Experten

§ 2

§ 2 Strategische Expertinnen bzw. Experten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

3. Abschnitt

Berufsfamilie Verwaltung/Administration

§ 3

§ 3 Verwaltung/Administration Servicedienste

Für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.

§ 4

§ 4 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.

(2) Die im Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 5

§ 5 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 6

§ 6 Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden

1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

2. durch die in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 7

§ 7 Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

1. durch die in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

2. durch die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

3. durch die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

4. Abschnitt

Berufsfamilie Ärztliche Expertinnen bzw. Experten

§ 8

§ 8 Ärztliche Expertinnen bzw. Experten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Ärztliche Expertinnen bzw. Experten“ ist das Hochschulstudium „Veterinärmedizin“ oder im Bereich der Humanmedizin die Anerkennung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt.

5. Abschnitt

Berufsfamilie Technik

§ 9

§ 9 Technische Sachbearbeitung Allgemein

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung ersetzt werden.

§ 10

§ 10 Technische Sachbearbeitung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden

1. durch die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

2. durch die in § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 11

§ 11 Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

2. durch die in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

3. durch die in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 12

§ 12 Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

6. Abschnitt

Berufsfamilie Infrastruktur

§ 13

§ 13 Infrastruktur Assistenzdienst

(1) Für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.

(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, ist eine Lehrabschlussprüfung.

(3) Die in Abs. 2 genannte Voraussetzung kann durch eine mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 14

§ 14 Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

1. durch eine Lehrabschlussprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder

2. durch facheinschlägige Zusatzausbildungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.

§ 15

§ 15 Infrastruktur Anlagenbetreuung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Anlagenbetreuung“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung in der Anlagenbetreuung ersetzt werden.

§ 16

§ 16 Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

7. Abschnitt

Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

§ 17

§ 17 IKT Support

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Support“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch einen Pflichtschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit im IKT - Bereich ersetzt werden.

§ 18

§ 18 IKT Systemadministration und Systembetrieb

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden

1. durch die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

2. durch die in § 17 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

3. durch eine Reifeprüfung und mindestens drei fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

§ 19

§ 19 IKT Systementwicklung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden

1. durch eine fachlich einschlägige Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

2. durch die in § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

3. durch die in § 18 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

4. durch die in § 18 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens neunjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

§ 20

§ 20 IKT Systemberatung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung im IKT - Bereich.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden

1. durch ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

2. durch die in § 19 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens achtjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

3. durch die in § 19 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder

4. durch die in § 19 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.

8. Abschnitt

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

§ 21

§ 21 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ ist eine Reifeprüfung.

(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen fachlich einschlägigen Fachschulabschluss und sechs fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

§ 22

§ 22 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) oder eine abgeschlossene Ausbildung im sozialpädagogischen Bereich.

§ 23

§ 23 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch ein fachlich einschlägiges (Fach-) Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit ersetzt werden.

9. Abschnitt

Berufsfamilie Pädagogik

§ 24

§ 24 Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagogische Kinderstationsbetreuerinnen bzw. Kinderstationsbetreuer“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung.

§ 25

§ 25 Pädagoginnen bzw. Pädagogen

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Pädagoginnen bzw. Pädagogen“ ist ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine einschlägige Unterrichtserfahrung im postsekundären Lehrbereich.

9a. Abschnitt

Berufsfamilie Sicherheit

§ 25a

§ 25a Calltaker

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Calltaker“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023.

§ 25b

§ 25b Disponentin bzw. Disponent

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.

§ 25c

§ 25c Emergency Communication Nurse

Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Emergency Communication Nurse“ ist ein Qualifikationsnachweis gem. §§ 28 bis 31 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023.

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 26

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) §§ 2, 4, 7 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2, §§ 21, 22 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der 9a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 25a bis 25c in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(4) § 14 Abs. 2 und § 25b in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 63/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.