(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 5 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
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