Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Calltaker“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023.
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