(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ ist eine fachlich einschlägige Meisterprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch die in § 14 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw. Facharbeiter“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
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