(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ ist ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch eine fachlich einschlägige Reifeprüfung und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
2. durch die in § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
3. durch die in § 18 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
4. durch die in § 18 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens neunjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise