§ 25b Disponentin bzw. Disponent — Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)
Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Disponentin bzw. Disponent“ ist ein Qualifikationsnachweis gemäß § 17 Z 1 oder 2 Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023, und eine mindestens einjährige Verwendung in der Modellfunktion „LSZ Calltaker“.