(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ ist die Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch die in § 9 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 9 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
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