(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
(2) Die im Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
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