(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau).
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können ersetzt werden
1. durch eine Reifeprüfung und eine mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
2. durch die in § 10 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre oder
3. durch die in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens fünfjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise