(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.
(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung ersetzt werden.
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