(1) Für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, ist keine fachlich einschlägige Ausbildung erforderlich.
(2) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 4 und Gehaltsband 5, ist eine Lehrabschlussprüfung.
(3) Die in Abs. 2 genannte Voraussetzung kann durch eine mindestens zehnjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“, Gehaltsband 1 bis Gehaltsband 3, oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.
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