(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
1. durch die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
2. durch die in § 17 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
3. durch eine Reifeprüfung und mindestens drei fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
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