Vorwort
Abschnitt I
Errichtung von Dienststellenausschüssen
§ 1
§ 1
(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen.
b) Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.
c) Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzusetzen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.
d) Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jener Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.
(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Obmann des Landespersonalausschusses und den anderen im Landespersonalausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.
(3) Der Landespersonalausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, bei der die Wahl stattfindet, vom Landespersonalausschuß kundzumachen.
§ 2
§ 2
Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 14 Abs. 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 3
§ 3
(1) Der Landeswahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist des § 18 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätesten am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahlgang an dieser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 4) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 18 Abs. 2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststellen angehörenden Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 6 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluß an die Kundmachung angeschlagen werden;
h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
i) den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
§ 4
§ 4
(1) Der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Amtstitel und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Organe der Personalvertretung gebildet, so hat der in § 4 Abs. 1 angeführte Abteilungsvorstand gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen gemäß § 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes ein gemeinsames Organ der Dienstnehmerschaft gebildet, so hat der gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personal-Vertretungsgesetzes bestimmete Leiter der zusammengefaßten Dienststellen ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen haben in diesem Fall dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
§ 5
§ 5
(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
§ 6
§ 6
(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen (§ 18) Abs. 2 zweiter Satz des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.
(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat, und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuss zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
§ 7
§ 7
(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
§ 8
§ 8
(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 13 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 13 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;
d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.
(4) Die Wählergruppe (§ 18 Abs. 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 18 Abs. 13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
§ 9
§ 9
(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post gemäß § 18 Abs. 7 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden “Briefwahl” genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltag möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.
(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.
(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:
a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert § 12),
b) einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) und
c) einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse
des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).
(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.
(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.
§ 10
§ 10
(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
§ 11
§ 11
Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1991 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.
§ 12
§ 12
Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
§ 13
§ 13
(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzuliegender Stimmzettel zu erfolgen.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Landeswahlausschusses hergestellt werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Landeswahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Landeswahlausschuß.
(4) Der Landeswahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Fall hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.
§ 14
§ 14
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedrückten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.
§ 15
§ 15
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder
c) überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder
d) zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen
Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
§ 16
§ 16
Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
§ 17
§ 17
(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 13 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 13 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.
§ 18
§ 18
(1) Die Wahl wird, soweit im § 20 nicht anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfe sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 17) festzuhalten.
(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 13 Abs. 2 und 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen, daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.
§ 19
§ 19
(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 12) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 13) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, hat er das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne legt.
(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.
(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 9), kann seine Stimme auch unmittelbar persönlich vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.
(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunden, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.
§ 20
§ 20
(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 9), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postweg dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln.
(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.
(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 21 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 19 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 19 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 13 Abs. 2 und 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 17 Abs. 1) zu vermerken.
§ 21
§ 21
(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablauf der gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzen Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahmen der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 22
§ 22
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 17 Abs.1) festzuhalten oder diese anzuschließen.
§ 23
§ 23
(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als deren Ersatzmitglieder (§ 18 Abs. 11 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes).
§ 24
§ 24
(1) Die Niederschrift (§ 17 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.
(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenausschuß zu vernichten.
§ 25
§ 25
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.
§ 26
§ 26
(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 18 Abs. 14 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
Abschnitt II
§ 27 Errichtung des Landespersonalausschusses
§ 27
Auf die Wahl der Mitglieder des Landespersonalausschusses (§ 9 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
§ 28
§ 28
Der Landespersonalausschuß ist, soweit § 22 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen zu wählen.
§ 29
§ 29
(1) Die Ausschreibung der Wahl des Landespersonalausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat auch zu enthalten:
a) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Landespersonalausschusses,
b) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Landeswahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
c) den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Landespersonalausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und
d) die Mindestzahl der Unterschriften von zum Landespersonalausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß.
§ 30
§ 30
Der Landeswahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltag mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenausschüssen.
§ 31
§ 31
(1) Für die Wahl des Landespersonalausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 13 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 9 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landespersonalausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 19 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Landespersonalausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
§ 32
§ 32
(1) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses hat die für die Wahl des Landespersonalausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 21 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Landespersonalausschuß ist dem Landeswahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegrafisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 23 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Landeswahlausschuß zu erfüllen.
§ 33
§ 33
Den Wahlakten des Landeswahlausschusses im Sinne des § 24 Abs. 2 sind die gemäß § 32 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen des Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Landeswahlausschusses.
§ 34
§ 34
(1) Die Verständigung der in den Landespersonalausschuß Gewählten im Sinne des § 25 obliegt dem Landeswahlausschuß.
(2) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.
Abschnitt III
§ 35 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 35
Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 28 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.
§ 36
§ 36
(1) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses beim Amte der Landesregierung einen Wahlzeugen (§ 2) zu entsenden.
(2) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben diesen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes zu verständigen.
§ 37
§ 37
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenausschusses vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrgenommen werden.
§ 38
§ 38
Der Dienststellenausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
§ 39
§ 39
Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen.
§ 40
§ 40
(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.
(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 21 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.
Abschnitt IV
§ 41 Gemeinsame Bestimmungen
§ 41
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.
Abschnitt V
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 42
(1) Die Wahlausschüsse sind von den im § 31 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes genannten Organen spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Werktag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 31 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen. Vor Bestellung der Dienststellenwahlausschüsse ist dem jeweiligen Dienststellenausschuß und dem Landespersonalausschuß der bestehenden Provisorischen Personalvertretung, vor Bestellung des Landeswahlausschusses dem Landespersonalausschuß der bestehenden Provisorischen Personalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 8) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 7 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgegeben (§ 8 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
§ 43
§ 43
(1) § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, §§ 11 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2010 treten mit 1. März 2011 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, §§ 11 und 13 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.
(3) § 19 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2017 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.