(1) Die Ausschreibung der Wahl des Landespersonalausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.
(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 3 Abs. 2 hat auch zu enthalten:
a) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Landespersonalausschusses,
b) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Landeswahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,
c) den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Landespersonalausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten und
d) die Mindestzahl der Unterschriften von zum Landespersonalausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise