(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag auch noch nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 13 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.
(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er
a) nicht innerhalb der Einreichfrist (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;
b) nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 18 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;
c) nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 13 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;
d) die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.
(4) Die Wählergruppe (§ 18 Abs. 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.
(5) eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem (ersten) Wahltag erfolgt ist.
(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 18 Abs. 13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.
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