(1) Für die Wahl des Landespersonalausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 13 Abs. 4 keine Anwendung.
(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört.
(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 9 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landespersonalausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).
(4) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 19 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Landespersonalausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.
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