(1) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses beim Amte der Landesregierung einen Wahlzeugen (§ 2) zu entsenden.
(2) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß beim Amte der Landesregierung wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben diesen Dienststellenwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes zu verständigen.
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