(1) Die Verständigung der in den Landespersonalausschuß Gewählten im Sinne des § 25 obliegt dem Landeswahlausschuß.
(2) Der Landeswahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen zur Verlautbarung mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise