(1) Der Landeswahlausschuß hat den Beschluß, betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der achtwöchigen Frist des § 18 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:
a) den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätesten am siebenten Tag vor dem (ersten) Wahlgang an dieser Stelle verlautbart werden;
b) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;
c) den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 4) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
d) die Frist (§ 18 Abs. 2 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststellen angehörenden Bediensteten aufliegt;
e) den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 6 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;
f) den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens drei Wochen vor dem (ersten) Wahltag eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen, als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten;
schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;
g) den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tag vor dem (ersten) Wahltag am gleichen Ort, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschluß an die Kundmachung angeschlagen werden;
h) den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;
i) den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl (an den Wahltagen) nicht an dem Ort, an dem sie ihr Stimmrecht auszuüben haben, anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post beantragen können.
(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise