(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.
(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Weise wie die Wahlkundmachung (§ 3 Abs. 3) zu verlautbaren.
(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 18 Abs. 4 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Ort stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.
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