(1) Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses hat die für die Wahl des Landespersonalausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 21 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Landespersonalausschuß ist dem Landeswahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegrafisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.
(3) Die gemäß § 23 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Landeswahlausschuß zu erfüllen.
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