(1) Die Wahlausschüsse sind von den im § 31 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes genannten Organen spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Werktag der erstmaligen Wahl der Personalvertreter (§ 31 Abs. 1 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen. Vor Bestellung der Dienststellenwahlausschüsse ist dem jeweiligen Dienststellenausschuß und dem Landespersonalausschuß der bestehenden Provisorischen Personalvertretung, vor Bestellung des Landeswahlausschusses dem Landespersonalausschuß der bestehenden Provisorischen Personalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tag der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 8) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 7 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgegeben (§ 8 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.
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