(1) Der Dienststellenwahlausschuss hat an Hand der Verzeichnisse (§ 4) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die gemäß § 13 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.
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