Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise