(1) Der Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuss das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.
(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Amtstitel und die Geburtsdaten der Bediensteten zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß § 13 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind.
(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Organe der Personalvertretung gebildet, so hat der in § 4 Abs. 1 angeführte Abteilungsvorstand gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen gemäß § 5 des Burgenländischen Landes-Personalvertretungsgesetzes ein gemeinsames Organ der Dienstnehmerschaft gebildet, so hat der gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Landes-Personal-Vertretungsgesetzes bestimmete Leiter der zusammengefaßten Dienststellen ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen haben in diesem Fall dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen die erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise