Den Wahlakten des Landeswahlausschusses im Sinne des § 24 Abs. 2 sind die gemäß § 32 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen des Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Landeswahlausschusses.
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