LandesrechtTirolLandesesetzePflanzengesundheitsgesetz, Tiroler

Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler

TPGHG
In Kraft seit 07. April 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Pflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schädlingen.

(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere für die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen, nicht berührt. Dieses Gesetz gilt jedoch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schädlingen erforderlich ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.

§ 2 § 2

§ 2 Kontrolle und Erhebungen

(1) Die Behörde hat

a) Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden und

b) die Einhaltung und Durchführung der nach § 3 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen

zu überwachen.

(2) Die Behörde hat Erhebungen nach Art. 19, 22 und 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchzuführen und einen Mehrjahresplan nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufzustellen.

§ 3 § 3

§ 3 Feststellung von Schädlingen, Maßnahmen

(1) Die Behörde hat das Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Ausnahme der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, mit Bescheid festzustellen.

(2) Wird das Auftreten eines Schädlings nach Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031

a) selbst durchzuführen oder

b) den Betroffenen nach § 5 Abs. 1 mit Bescheid aufzutragen oder

c) der Gemeinde, auf dessen Gebiet das Auftreten festgestellt wurde, mit Bescheid aufzutragen.

Unbeschadet davon hat die Behörde mit Bescheid Maßnahmen nach Art. 14 Abs. 4 bis 7 und 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 anzuordnen.

(3) Abs. 2 gilt für die Schädlinge nach Abs. 1, auf die Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht anzuwenden ist, sinngemäß.

(4) Kann der nach Abs. 1 festgestellte Befall nicht unverzüglich beseitigt werden, so hat die Behörde ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Bescheid einzurichten.

§ 4 § 4

§ 4 Abgegrenzte Gebiete und Berichtsübermittlung

(1) Hat die Behörde ein abgegrenztes Gebiet nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichtet, bei dem die Ausweitung auf ein anderes Land erforderlich ist, so hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung von Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich mit dem betreffenden Land Kontakt aufzunehmen.

(2) Die Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte und Meldungen nach Art. 9 Abs. 1, 11, 17 Abs. 3, 18 Abs. 6, 19 Abs. 2, 20, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 5, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 29 Abs. 3, 30 Abs. 8, 31 Abs. 2, 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 rechtzeitig zu übermitteln.

§ 5 § 5

§ 5 Pflichten der Unternehmer, Eigentümer und Verfügungsberechtigten

(1) Unbeschadet von Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen haben Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden,

a) die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden,

b) das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung und der Entnahme von unentgeltlichen Proben durch Organe der Behörde sowie sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission zu dulden und

c) die zur Durchführung der Maßnahmen nach lit. a und lit. b erforderlichen Auskünfte zu geben und in alle dafür erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 genannten Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel frei von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu halten haben.

§ 6 § 6

§ 6 Halten von Schädlingen

(1) Die Landesregierung kann unbeschadet von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Verordnung festlegen, dass das Halten von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von denen eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, verboten ist.

(2) Sofern die Haltung für wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben erfolgt, kann die Behörde auf Antrag die Haltung von Schädlingen nach einer Verordnung nach Abs. 1 für eine angemessene Frist mit Bescheid genehmigen. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schädlinge zumindest einmal jährlich zu kontrollieren.

§ 7 § 7

§ 7 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 für das ganze Land oder abgegrenzte Teile davon, bestimmte Kulturen oder bestimmte Personenkreise festzulegen, wenn ein Schädling nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, betroffen ist,

a) dessen weitere Verbreitung in befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

b) dem beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für den eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung des Bekämpfungserfolges ist.

(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften Verordnungen zu erlassen, insbesondere

a) zur Entscheidung ob eine Meldung nach Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht erforderlich ist und

b) zur Festlegung strengerer Maßnahmen nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2016/2031.

(3) Unbeschadet von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, in sinngemäßer Anwendung von Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 jedes Auftreten und jeden Verdacht des Auftretens eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich der Behörde zu melden haben.

§ 8 § 8

§ 8 Kosten und Gebühren

(1) Die Betroffenen nach § 5 Abs. 1 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Maßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften können von Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden.

§ 9 § 9

§ 9 Strafbestimmungen

(1) Wer

a) Überwachungen oder Erhebungen der Behörde nach § 2 Abs. 1 und 2 vereitelt,

b) von der Behörde mit Bescheid oder Verordnung aufgetragene Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß befolgt oder die Errichtung abgegrenzter Gebiete nach § 3 Abs. 4 vereitelt,

c) gegen die Pflichten nach § 5 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) Schädlinge nach § 6 Abs. 1 ohne Genehmigung der Behörde hält oder die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung nach § 6 Abs. 2 vereitelt,

b) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer sonst gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gegen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Durchführungsvorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.

(6) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, auch durch die Organe der Behörde beschlagnahmt werden. Die Organe der Behörde haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 § 10

§ 10 Behörde

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

(2) Der Behörde obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Art. 8 bis 20, 22 bis 27, 29, 31, 36, 37, 39, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der aufgrund dieser Artikel erlassenen Durchführungsvorschriften, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge fallen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

§ 11 § 11

§ 11 Mitwirkung der Gemeinden

Die Landesregierung kann beim Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben verpflichtend vorschreiben:

a) die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zu ergreifen und ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach § 3 Abs. 4 einzurichten,

b) die Kontrollen nach § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b durchzuführen,

c) die Überwachung der Pflichten nach § 5 durchzuführen,

d) die Meldungen nach Art. 14 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie § 7 Abs. 3 entgegenzunehmen und an die Behörde unverzüglich weiterzuleiten,

e) die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 durchzuführen und bei der Erstellung des Mehrjahresplanes nach § 2 Abs. 2 mitzuwirken und

f) die Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu informieren.

§ 12 § 12

§ 12 Aufgabenübertragung

(1) Die Behörde kann juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes, einschließlich Laboruntersuchungen, übertragen. Die beauftragte juristische Person und ihre Mitglieder dürfen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Für die gesamte Zeit der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, dass die mit den Aufgaben betraute juristische Person

a) unparteiisch ist

b) die Anforderungen an die Qualität und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt und

c) die übertragenen Aufgaben frei von Interessenskonflikten aufgrund ihrer sonstigen Aktivitäten besorgen kann.

Die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt der Aufsicht und Kontrolle der Behörde. Die Übertragung der Aufgaben ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach lit. a, b oder c nicht mehr vorliegen.

(2) Sachverständige der Europäischen Kommission können Kontrollorgane bei der Durchführung ihrer Tätigkeit begleiten, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung bildet gemeinsam mit den amtlichen Stellen nach § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 40/2018, den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

§ 13 § 13

§ 13 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die juristische Person nach § 12 Abs. 1 ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben

(5) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von Unternehmern nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sowie von Personen, die von Maßnahmen nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz betroffen sind.

(6) Von in Abs. 5 genannten Personen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten, Daten über die Bewirtschaftungsweise, Daten über die Geschäftsgebarung und innerbetriebliche Aufzeichnungen und Daten über Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden.

(7) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen wechselseitig sowie an amtliche Stellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018, an die mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie an die nach den Gesetzen der anderen Länder betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz sowie zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 9 erforderlich ist. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 an den Bund zur Erfüllung der Berichts- und Meldeverpflichtungen an die Europäische Kommission übermitteln.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(10) Die im Abs. 5 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1 bis 4 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.

§ 14 § 14

§ 14 Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. 2000 Nr. L 169, S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 der Kommission vom 21. März 2019, ABl. 2019, Nr. L 86, S. 41, umgesetzt, soweit sie aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 noch in Kraft ist.

(2) Mit diesem Gesetz werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union geregelt:

1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. 2016 Nr. L 317, S. 4,

2. Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen, ABl. 2019 Nr. L 137, S. 15,

3. Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. 2019 Nr. L 319, S. 1.

4. Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L, 2024/3115, 16.12.2024.

§ 15 § 15

§ 15 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 138/2019, außer Kraft.