(1) Unbeschadet von Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/2031 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen haben Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden,
a) die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder deren Durchführung zu dulden,
b) das Betreten ihrer Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel zum Zweck der Überwachung und der Entnahme von unentgeltlichen Proben durch Organe der Behörde sowie sie begleitende Sachverständige der Europäischen Kommission zu dulden und
c) die zur Durchführung der Maßnahmen nach lit. a und lit. b erforderlichen Auskünfte zu geben und in alle dafür erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 genannten Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Transportmittel frei von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu halten haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden