(1) Die Betroffenen nach § 5 Abs. 1 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Maßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften können von Betroffenen nach § 5 Abs. 1 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden.
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