(1) Wer
a) Überwachungen oder Erhebungen der Behörde nach § 2 Abs. 1 und 2 vereitelt,
b) von der Behörde mit Bescheid oder Verordnung aufgetragene Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß befolgt oder die Errichtung abgegrenzter Gebiete nach § 3 Abs. 4 vereitelt,
c) gegen die Pflichten nach § 5 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) Schädlinge nach § 6 Abs. 1 ohne Genehmigung der Behörde hält oder die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung nach § 6 Abs. 2 vereitelt,
b) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(3) Wer sonst gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder gegen aufgrund der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Durchführungsvorschriften verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Schädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden.
(6) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Schädlinge und anderen Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, auch durch die Organe der Behörde beschlagnahmt werden. Die Organe der Behörde haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 13 § 13
…der Aufgabenerfüllung nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von Unternehmern nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände…
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