(1) Die Landesregierung kann unbeschadet von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 mit Verordnung festlegen, dass das Halten von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von denen eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, verboten ist.
(2) Sofern die Haltung für wissenschaftliche Zwecke, Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben erfolgt, kann die Behörde auf Antrag die Haltung von Schädlingen nach einer Verordnung nach Abs. 1 für eine angemessene Frist mit Bescheid genehmigen. Die Behörde hat die zweckentsprechende Verwendung der Schädlinge zumindest einmal jährlich zu kontrollieren.
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