(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten und bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(3) Die Gemeinde ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Die juristische Person nach § 12 Abs. 1 ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(5) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz erforderlich sind: Von Unternehmern nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, sowie von Personen, die von Maßnahmen nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz betroffen sind.
(6) Von in Abs. 5 genannten Personen dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, geographische Standortdaten, Daten über die Bewirtschaftungsweise, Daten über die Geschäftsgebarung und innerbetriebliche Aufzeichnungen und Daten über Grundstücke, bauliche Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden.
(7) Die nach Abs. 1 bis 4 Verantwortlichen dürfen wechselseitig sowie an amtliche Stellen nach dem Pflanzenschutzgesetz 2018, an die mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie an die nach den Gesetzen der anderen Länder betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/2031 oder nach diesem Gesetz sowie zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 9 erforderlich ist. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 6 von Betroffenen nach Abs. 5 an den Bund zur Erfüllung der Berichts- und Meldeverpflichtungen an die Europäische Kommission übermitteln.
(8) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a oder von allenfalls bestellten verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 VStG, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(10) Die im Abs. 5 genannten Personen haben den Verantwortlichen nach den Abs. 1 bis 4 die jeweils erforderlichen Daten bekannt zu geben.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 13 § 13
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datensc…