(1) Hat die Behörde ein abgegrenztes Gebiet nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichtet, bei dem die Ausweitung auf ein anderes Land erforderlich ist, so hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung von Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich mit dem betreffenden Land Kontakt aufzunehmen.
(2) Die Behörde hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte und Meldungen nach Art. 9 Abs. 1, 11, 17 Abs. 3, 18 Abs. 6, 19 Abs. 2, 20, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 25 Abs. 5, 26 Abs. 3, 27 Abs. 2, 28 Abs. 7, 29 Abs. 3, 30 Abs. 8, 31 Abs. 2, 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 rechtzeitig zu übermitteln.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 4 § 4
(1) Hat die Behörde ein abgegrenztes Gebiet nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 eingerichtet, bei dem die Ausweitung auf ein anderes Land erforderlich ist, so hat die Landesregierung in sinngemäßer Anwendung von Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich mit dem betreffe…