§ 1 § 1
In Kraft seit 07. April 2020
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Pflanzen und ihrer Erzeugnisse durch die Bekämpfung von Schädlingen.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere für die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen, nicht berührt. Dieses Gesetz gilt jedoch für die dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Grundflächen, die unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen, soweit die Anwendung dieses Gesetzes zum Schutz der Pflanzen auf diesen Grundflächen vor Schädlingen erforderlich ist.
(3) Dieses Gesetz betrifft nicht den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
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