(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Maßnahmen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/2031 für das ganze Land oder abgegrenzte Teile davon, bestimmte Kulturen oder bestimmte Personenkreise festzulegen, wenn ein Schädling nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, betroffen ist,
a) dessen weitere Verbreitung in befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder
b) dem beträchtliche Schadensbedeutung zukommt und für den eine gebietsweise geschlossene Bekämpfung Voraussetzung des Bekämpfungserfolges ist.
(2) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften Verordnungen zu erlassen, insbesondere
a) zur Entscheidung ob eine Meldung nach Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht erforderlich ist und
b) zur Festlegung strengerer Maßnahmen nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2016/2031.
(3) Unbeschadet von Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass Unternehmer nach Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen und Transportmittel, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, in sinngemäßer Anwendung von Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 jedes Auftreten und jeden Verdacht des Auftretens eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 unverzüglich der Behörde zu melden haben.
Rückverweise
TPGHG · Pflanzengesundheitsgesetz, Tiroler
§ 11 § 11
…Pflichten nach § 5 durchzuführen, d) die Meldungen nach Art. 14 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie § 7 Abs. 3 entgegenzunehmen und an die Behörde unverzüglich weiterzuleiten, e) die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 durchzuführen und bei der Erstellung…
§ 9 § 9
… 1 und 2 vereitelt, b) von der Behörde mit Bescheid oder Verordnung aufgetragene Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß befolgt oder die Errichtung abgegrenzter Gebiete nach § 3 Abs. 4 vereitelt, c) gegen die Pflichten nach §…