Die Landesregierung kann beim Auftreten eines Schädlings nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031, von dem eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung der landwirtschaftlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ausgeht, mit Verordnung den Gemeinden folgende Aufgaben verpflichtend vorschreiben:
a) die erforderlichen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 zu ergreifen und ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete nach § 3 Abs. 4 einzurichten,
b) die Kontrollen nach § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b durchzuführen,
c) die Überwachung der Pflichten nach § 5 durchzuführen,
d) die Meldungen nach Art. 14 und Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie § 7 Abs. 3 entgegenzunehmen und an die Behörde unverzüglich weiterzuleiten,
e) die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 durchzuführen und bei der Erstellung des Mehrjahresplanes nach § 2 Abs. 2 mitzuwirken und
f) die Bevölkerung über das Auftreten und die Bekämpfung von Schädlingen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu informieren.
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